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Auch auf Baustellen gilt: Streu- und Räumpflicht im Winter

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Wenn im Winter der erste Schnee fällt, ist es Zeit, wieder zu räumen und zu streuen. Denn Hauseigentümer besitzen die sogenannte Verkehrssicherheitspflicht – und dies gilt auch für Rohbauten.

Gemeindesatzung regelt die Räumpflicht

Per Gesetz sind Immobilienbesitzer und Vermieter verpflichtet, die Gehwege vor der Haustür sicher zu halten. Vermieter haben die Möglichkeit, diese Pflicht per Vertrag an ihre Mieter zu übergeben. Allerdings sind die Regeln bundesweit nicht einheitlich. Wer wann und zu welcher Uhrzeit Schnee schippen muss, ist in den Satzungen der Städte und Gemeinden geregelt.

Die Räum- und Streupflicht gilt grundsätzlich an sieben Tagen die Woche. Alle Gehwege müssen von Schnee- und Eisglätte wochentags ab 7 Uhr befreit werden. Nur an Sonn- und Feiertagen verschiebt sich diese Pflicht um eine Stunde nach hinten. Der geschaffene Weg sollte so breit sein, dass zwei Personen bis 20 Uhr gefahrenlos nebeneinander hergehen können. Ist kein Fußweg vorhanden, besteht die Auflage, trotzdem einen ausreichend breiten Streifen zu schaffen. Auch Wege zu einem Parkplatz oder zur Mülltonne müssen geräumt werden. Hier reicht allerdings eine Breite von 60 cm.

Da die Räumpflicht für den ganzen Tag besteht ist es bei lang andauernden Schneefall erforderlich, den Bürgersteig auch öfters zu räumen. Wenn es im Mietvertrag so vereinbart ist, kann ein Vermieter den Winterdienst an den Mieter übergeben. Ein Zusatz im Mietvertrag mit Hinweis auf eine Hausordnung, welche vom Mieter nicht unterschrieben wurde, ist übrigens nicht gültig. Weitere Informationen dazu gibt es bei Vermieterverein.de.

In vielen Städten ist das Streuen von Salz verboten. Denn es belastet stark die Umwelt. Einige Gemeinden stellen ihre Bewohnern Streugut in öffentlichen Kästen zur Verfügung. Als Alternative zu Streusalz hat sich Sand oder Splitt bewährt. Aber auch Sägespäne sind gut geeignet. Nach der Schneeschmelze kann das Streugut dann einfach weggefegt werden.

Was ist beim Kauf eines Schneeräumers zu beachten?

Um effektiv arbeiten zu können, ist die Wahl des richtigen Gerätes enorm wichtig. Diese hängt von der Beschaffenheit des Schnees ab. Ist der Schnee noch leicht und locker, kann der Räumende ihn einfach mit einem Besen wegkehren. Ist er jedoch nass und hoch, muss eine Schippe verwendet werden. Allerdings sollte diese nicht aus billigem Kunststoff bestehen, denn ansonsten brechen und verbiegen sie leicht. Bewährt haben sich Schneeschippen aus Holz oder Metall.

Für größere Anlagen lohnt sich der Kauf einer Benzin-Schneefräse oder eines motorbetriebenen Schneeschiebers.

Nach aktueller Rechtsprechung besteht dann eine vorübergehende Befreiung von der Räumpflicht, wenn das Räumen und Streuen sinnlos ist. Dies ist beispielsweise bei sehr starkem Schneefall der Fall. Sobald die Niederschläge jedoch abklingen, setzt nach einer angemessenen Wartezeit die Pflicht zum Räumen wieder ein.

Der geräumte Schnee darf nicht einfach auf die Straße geworfen werden. Parkplätze und auch die Rinnsteine müssen frei gehalten werden. Denn die Anwohner sollten in der Lage sein, problemlos mit ihrem Fahrzeug das Grundstück verlassen zu können. Der Straßenrand oder anderen Plätzen, wo sie weder den Verkehr noch Fußgänger behindern, sind ideal um den Schnee aufzunehmen.

Kommt es dennoch zu einem Unfall, muss der Betroffene beweisen, dass der Vermieter oder Grundstückseigentümer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Wird nun die Räum- und Streupflicht vernachlässigt, kann dies für den Grundstücksbesitzer teuer werde. Denn auf den Verursacher kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten und Schadensersatz zu. Zu prüfen ist allerdings immer, ob der Geschädigte ein Mitverschulden trägt, beispielsweise durch das Tragen von ungeeigneten Schuhen. Abhilfe schafft der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die auch im Falle eines Falles die Prozesskosten übernimmt.

Vom Räumen befreit sind Mieter und Eigentümer nur dann, wenn das Grundstück im Vollanschlussgebiet der städtischen Straßenreinigung liegt. Dies sind Gebiete, die durch die Gemeinde geräumt und gestreut werden. Informationen hierüber erhält man in seinem Rathaus.

Autor: Sotirios Marinis

Hallo. Hier schreibt Sotirios Marinis. Seit rund 15 Jahren bin ich in der Baubranche tätig. Aufgrund dieser langen Zeit konnte ich mir viele fachliche Kenntnisse erwerben, das ich gerne hier mit Euch teilen möchte…

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