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Architektenvertag: Was tun bei explodierenden Baukosten?

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Fallen die Baukosten höher aus als ursprünglich vereinbart, kann der Architekt hierfür verantwortlich gemacht werden. Gegebenenfalls kann der Bauherr den Architektenvertrag kündigen. Der Architekt darf hierfür keine höheren Kosten verlangen.

Explodierende Baukosten sind ein Mangel

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Überschreitung der Baukosten ein Mangel ist, aus dem der Architekt keinen Profit schlagen darf. Im zu Grunde liegenden Fall wollte ein Architekt aufgrund der Kostenüberschreitung ein höheres Honorar berechnen. In diesem Beispiel waren die tatsächlichen Baukosten satte 50 % höher als die ursprünglich veranschlagten. Statt einen Mangel in der Situation zu erkennen, wollte sich der Architekt sogar zusätzlich belohnen. Die Richter schoben diesem Ansinnen den Riegel vor. Es sei ein erheblicher Mangel, wenn die Baukosten in einer solchen Höhe überschritten würden. Dieser Mangel sei auf jeden Fall dem Architekten anzulasten.

Die Grundlagenermittlung muss kostengünstig sein

Schon in der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Verpflichtung, den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken. Dieser finanzielle Rahmen ist für den Architekten bindend, entschied der BGH in einem anderen Urteil 2011. Kann er diesen Rahmen nicht einhalten, so ist seine Planung laienhaft. Infolgedessen hat er auch keinen Anspruch auf ein höheres Honorar. Es empfiehlt sich für Architekten, die vereinbarte Obergrenze der Baukosten geflissentlich einzuhalten.

Wenn der Bauherr den Architektenvertrag vorzeitig kündigt

Bei einem derartigen Mangel ist auch möglich, dass der Bauherr den Architektenvertrag kündigt. Nach Rechtslage kann ein Architektenvertrag vom Bauherrn jederzeit gekündigt werden. Dann schuldet der Bauherr dem Architekt nur das Honorar für die gekündigten Leistungen abzüglich der eingesparten Aufwendungen. Gibt es für die Kündigung einen wichtigen Grund, der dem Architekten anzulasten ist, entfällt jeder weitere Honoraranspruch. Die Fortsetzung des Vertrages muss unzumutbar sein. Dann hat der Bauherr sogar das Recht auf Schadenersatz.

Anerkannte wichtige Kündigungsgründe von Bauherren sind:

  • Abweichung von vertraglich vereinbarten Vorgaben
  • unzureichende oder schleppende Leistungserbringung trotz Frist
  • der Architekt hat grobe Mängel verursacht
  • er hat Kooperationspflichten verletzt
  • er hat Baukosten schuldhaft und erheblich überschritten
  • er hat Vertragsfristen schuldhaft und erheblich überschritten
  • er ist für längere Zeit erkrankt

Vertragskündigung durch den Architekten

Auch wenn der Architekt den Vertrag kündigt, muss er einen triftigen Grund haben. Ein einfaches Kündigungsrecht greift hier nicht. Tut er dies doch, kann seine Kündigung als Leistungsverweigerung ausgelegt werden. Das wiederum hat finanzielle Konsequenzen. Kommt der Bauherr beispielsweise der Forderung des Architekten nach Abschlagszahlungen nicht nach, ist dies verdächtig. Eine berechtigte Abschlagsforderung ist vor Gericht jedoch nur schwer nachweisbar. Laut Gesetz steht dem Architekten nur dann eine Abschlagszahlung zu, wenn alle bis dahin erbrachten Leistungen vertragsgemäß ausgeführt wurden. Zweifelt der Architekt daran, dass der Bauherr die Abschlagszahlung bezahlen kann oder wird, kann er eine Sicherheit verlangen. Eine einvernehmliche Lösung in Form eines Aufhebungsvertrages ist in vielen Fällen günstiger.

Autor: Sotirios Marinis

Hallo. Hier schreibt Sotirios Marinis. Seit rund 15 Jahren bin ich in der Baubranche tätig. Aufgrund dieser langen Zeit konnte ich mir viele fachliche Kenntnisse erwerben, das ich gerne hier mit Euch teilen möchte…

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