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Neue Energieeinsparverordnung und jede Menge neue Irrtümer

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Sowohl Käufer, Neumieter und Besitzer von Immobilien sind ebenso wie Verwalter und Makler müssen seit dem 01.05.2014 auf die neue Energieeinsparverordnung achten. Auch die neue Verordnung steht vorherigen Änderungen in nichts nach und auch hier treten wieder einige Fragen und Missverständnisse auf. Die häufigsten Irrtümer zu kennen ist wichtig, denn nur so können Eigentümer, Bauherren, Mieter und Co. richtig handeln.

Die häufigsten Irrtümer der Energieeinsparverordnung im Überblick
Die neue Energiesparverordnung wird von vielen häufig als EnEV 2013 oder EnEV 2014 verstanden, diese Bezeichnung ist jedoch falsch. Bei der neuen Verordnung handelt es sich um die zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung. Bereits im vergangenen Jahr 2013, am 18.November, wurde die neue Energievsparverordnung ins Leben gerufen, seit dem 1.Mai 2014 ist die Verordnung in Kraft.
Gerade der Begriff EnEV 2014 wird heute häufig im Sprachgebrauch verwendet, da für viele Eigentümer etc. das Datum der Änderung eine wichtige Rolle spielt.

Mit der Verkündung der neuen Energie-Standards wurde auch dar „Raunen in den Reihen“ sehr groß, viele gingen davon aus, dass die Verordnung eine deutliche Verschärfung der Energie-Standards für Gebäude vorsieht. Bestandsobjekte müssen mit anderen Jahres-Prämien rechnen, als Neubauten, deren Bauantrag oder die Bauanzeige mit dem 1.Januar 2016 eingegangen wird. Durch die neue Verordnung wird der Jahres-Prämienbedarf beim Gebäudeschutz um ein Viertel erhöht, bei der Gebäudehülle wird eine Erhöhung von einem Fünftel eingefordert. Die Verschärfung ist für alle, die eine Bauausführung 2016 oder später planen, von Bedeutung.

Ein weiterer Irrtum besteht darin, dass viele glauben, die neue EnEV-Fassung für Bauvorhaben hängt lediglich vom Datum der Baugenehmigung ab. Der Bauherr hat jedoch entgegen der Vermutung keinen unmittelbaren Einfluss darauf, welche EnEV-Fassung momentan gilt. Wenn bereits ein Bauantrag bis April 2014 eingereicht wurde, wird die bisherige EnEV 2009 herangezogen. Bauherren, die zukunftsorientiert sind, können allerdings bis zum 1.Mai verlangen, dass die Baubehörde bei der Prüfung die neuen Standards berücksichtigt. Wird der Bauantrag allerdings im Mai 2014 oder später eingereicht, gilt in jedem Fall die neue EnEV 2014. Wer sich für ein genehmigungsfreies Bauvorhaben entscheidet, darf mit der neuen EnEV-Fassung planen. Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gilt immer die aktuelle EnEV-Fassung, welche zum Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens gültig ist.

Vor allem Immobilienmakler, Eigentümer und Vermieter haben sich Sorgen darum gemacht, dass bei kommerziellen Immobilienanzeigen eine Straftat eingegangen wird, wenn die geforderten Energiewerte nicht angegeben werden. Diese Vermutung ist grundlegend falsch. Noch bis zum 1.Mai 2015 müssen keine Angaben zu den geforderten Energiewerten getätigt werden. Eine Ordnungswidrigkeit ist bis dahin durch die „nicht-Benennung“ der energetischen Pflichtangaben nicht gegeben. Vor allem Käufer, Verkäufer und Makler sollen von der Verzögerung profitieren und genügend Zeit haben, sich ihre Immobilienzeigen im Internet etc. auf die neuen Anforderungen auszurichten.

Autor: Sotirios Marinis

Hallo. Hier schreibt Sotirios Marinis. Seit rund 15 Jahren bin ich in der Baubranche tätig. Aufgrund dieser langen Zeit konnte ich mir viele fachliche Kenntnisse erwerben, das ich gerne hier mit Euch teilen möchte…

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